Deckungskarte
Nachweis einer vorläufigen Deckung einer Autohatpflichtversicherung
Unter einer Deckungskarte wird der Nachweis einer vorläufigen Deckung einer Autohatpflichtversicherung
verstanden. Bis zum Januar 2003 wurde sie auch als Doppelkarte bezeichnet, denn eine Durchschrift der Karte
ging an den Versicherer, wohingegen sich heute die Bezeichung Versicherungsbestätigungskarte (VB) durchgesetzt hat.
Die Deckungskarte wird benötigt, wenn man ein Fahrzeug zulassen möchte, es auf einen anderen Fahrzeughalter
überschreiben möchte oder ein Fahrzeug wiederzulassen möchte, nachdem es abgemeldet war. Auch bei Diebstahl
oder anderem Verlust des Fahrzeugnummernschildes oder Wohnortwechsel mit zukünfitg anderem Zulassungsbezirk wird
die Deckungskarte notwendig. Das gleiche gilt auch für einen Versicherungswechsel. Die Deckungskarte bescheinigt
dem Fahrzeughalter das Bestehen einer Kfz-Haftpflichtversicherung, die nach §29 Abs. 1 der Straßenzulassungsordung
gesetzlich vorgeschrieben ist, wenn man ein Fahrzeug für den Straßenverkehr nutzen möchte.
Es ist jedoch nur ein
vorläufiger Versicherungsschutz, d. h. einen Schutz bis zum Zustandekommen des endgültigen Versicherungsvertrages.
Der Beweis für das Bestehen des Schutzes wird regelmäßig durch Vorlage der Versicherungsbestätigungskarte bei der
Zulassungsbehörde erreicht.
Wichtig ist, dass sich der vorläufige Schutz nur auf die Haftpflichtversicherung bezieht und nicht etwa auf die
Kaskoversicherung, diese Zusatzversicherung muss zusätzlich auf der Karte vermerkt sein, wenn man in der Zeit bis
zum endgültigen Versicherungsvertrag einen Kaskoschaden anrichtet oder erleidet, hat man sonst keinen Schutz.
Die durch die Karte nachgewiesene vorläufige Deckung erlischt, bei fristgerechter Einlösung des ordentlichen
Versicherungsscheines. Die Deckungskarte gibt es mittlerweile auch in elektronischer Form mit elektronischer
Versicherungsbestätigungs-Nummer.
Ab dem Tag, an dem die VB beim Zulassungsamt für Kraftfahrzeuge ausgefüllt wurde, besitzt man einen vorläufige
Deckung in der Haftpflichtverischerung. Seit dem 01.03.2008 ist eine besondere Form nach Anlage 11 der
Fahrzeugzulassungs-Ordnung vorgeschrieben und die alten Doppelkarten dürfen nicht mehr abgegeben werden,
sondern die Karten müssen dem neuen Muster entsprechen.
Eingetragen sind auf der Deckungskarte z.B. das Zollkennzeichen, ein Kurzzeitkennzeichen oder eine Tageszulassung
bei Neuwagen, ein eventuelles Überführungszeichen, die Kfz-Versicherung und Angaben zum Versicherten und zur Versicherung.